Voraussetzung für den Erwerb eines Erlaubnisscheines
ist der Besitz eines gültigen Fischereischeines (blau)
Einzelheiten zum Erlaubnisschein und dessen Bestimmungen finden Sie weiter unten.
Preisliste ab 2023
Jahresscheine von Datum zu Datum
Jahresschein Strecke A 85 €
Jahresschein Strecke B 85 €
Jahresschein Strecke C 85 €
Jahresschein 2 Strecken kombiniert 150 € (A und B, oder A und C, oder B und C)
Jahresschein 3 Strecken kombiniert 210 € (A und B und
C)
Tagesscheine in der
Zeit vom 15.03. -
19.04. und 01.07. – 15.10.
Tagesschein 25€
Tagesscheine in der Zeit vom 01.06. – 30.06.***
Tagesschein 35€
Jugendliche bis 16 Jahre und Schwerbehinderte erhalten eine Ermäßigung von 50%
*** Da die Frühjahrsschonzeit am 31.05 endet, in der auch der frische Besatz erfolgt, sind die Scheine in diesem Zeitraum teurer.
Offizielle Verkaufsstellen von Fischereischeinen:
ARAL Tankstelle Menzenbach Wiedtalstraße 24
53577 Neustadt/Wied
Tel.: 02683-31350
Gemeindebüro Neustadt/ Wied Raiffeisenstraße 9
53577 Neustadt (Wied)
Monika Wagner
Mühlenpfad 13
53577 Neustadt/Wied - Neschen
Tel.: 02683-31868
E-Mail: monikawagner1@freenet.de
Der Erlaubnisschein zum Fischfang in der Wied - Die Bestimmungen
Mit dem Erlaubnisschein wird die Erlaubnis erteilt,den Fischfang mit einer Handangel (mit einem Anker
mit Schonhaken) mit allen gesetzlich zugelassenen Ködern auszuüben.
Handelt es sich bei diesem Erlaubnisschein um einen „Jahresschein“ so darf der Fischfang mit zwei
Handangeln
ausgeübt werden, wobei jedoch die zweite Handangel nur als Grundangel verwendet werden darf.
Es dürfen folgende Geräte verwendet werden (alle ausschließlich mit Schonhaken):
- Die Spinnangel mit Spinnern und Systemen.
- Die Flugangel mit künstlichen Fliegen.
- Sowie die Hechtangel ohne lebende Köder.
Alle anderen Geräte sind grundsätzlich verboten!
Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden.
Es besteht ein Watverbot vom 15. März bis 19. April sowie ein ganzjähriges Fangverbot von Nasen!
Besondere Bedingungen:
1. Die Ausübung des Fischfangs ist nur mit der Angel gestattet.
Die Ufergrundstücke sind zu schonen und
dürfen von dem Inhaber eines Erlaubnisscheines nur soweit betreten werden, als es die Ausübung
seines Fischereirechts erlaubt.
2. Verboten ist das Fischen bei Nacht von 24:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens.
3. Bei stattfindenden Kontrollen durch Gewässeraufseher ist deren Anordnung unbedingt Folge zu
leisten.
4. Alle gesetzlichen Vorschriften sind genau zu beachten. Während der Schonzeit vom 15. Oktober
bis
15. März und vom 15. April bis 31. Mai ist jeglicher Fischfang verboten.
Die auf der Rückseite aufgeführten Mindestmaße der Fische sind genau zu beachten (FischGDV RP §17).
5. Das Angeln darf nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden, insbesondere dürfen gefangene Fische
nicht
gegen Geld veräußert werden.
6. Fangbeschränkungen:
Die tägliche Fangmenge wird bei Edelfischen auf 1 Hecht, 3 Forellen und 1 Äsche beschränkt.
Für Nasen gilt ein ganzjähriges Fangverbot. Alle übrigen Fischarten unterliegen keiner Fangbestimmung.
7. Das Fischen auf Forellen mit Maden und Wurm ist verboten.
8. Befahren der Zufahrtswege:
Das Befahren der Zufahrtswege zur Wied ist nur soweit gestattet, als diese Wege nicht gesperrt sind.
9. Verstöße gegen diese Bestimmungen haben die Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge, ohne
Anspruch
auf Rückerstattung des dafür gezahlten Gebührenbetrages. Auch ist derselbe ungültig selbst
dann, wenn die Herausgabe des Scheines verweigert wird.
Schonzeiten: Jeglicher Fischfang verboten
Frühjahrsschonzeit: vom 15. April bis 31. Mai einschließlich
Mindestmaße:
Aal 50 cm | Barbe 35 cm
| Forelle 25 cm | Karpfen 35
cm | Rotfeder 15 cm
Äsche 30 cm | Döbel 40 cm | Hecht 50 cm | Plötze 15 cm | Schleie 25 cm
Artenschonzeit:
Es gilt für alle Arten die FischGDV RP §20.
1. Lachs, Meerforellen: ganzjährig
2. Bachsaibling, Regenbogenforelle, Bachforelle: vom 15. Oktober bis 15 März einschließlich
3. Äschen: vom 15. Februar bis 30. April einschließlich
4. Hecht: vom 01. Februar bis 15. April einschließlich
5. Zander: vom 1. April bis 31. Mai einschließlich
6. Barbe: vom 1. Mai bis 15. Juni einschließlich
7. Nasen: ganzjährig
8. Europäischer Flusskrebs, Steinkrebs: ganzjährig
Reusenfischerei: Inhaber eines Jahresscheines können eine Lizenz bei der Fischereigenossenschaft
Neustadt Wied beantragen und erhalten eine Einweisung, um nicht heimische Krebsarten, z. B.
Signalkrebse, mit der Reuse zu befischen. Ab 2024: eine Gebühr von 5 €
Aus den Bestimmungen des Landesfischereigesetzes von Rheinland-Pfalz der
Fassung vom November 2020 (aktuellste Fassung ist rechtskräftig)
1. Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den
Fischfang
ausübt, muss unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen
zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41 Abs. 1).
2. Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines
Fischereischeines sind (§ 18 Abs. 1).
3. Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der
Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen
sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.
Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
(§ 18 Abs. 2).
4. Ein Erlaubnisschein nicht erforderlich (§ 33 Abs. 2):
1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen
beauftragten
Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies
gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von
Köderfischen,
2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen
Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
5. Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei
sich
führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten
und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen (§ 33 Abs. 1).